In der häuslichen Umgebung werden die meisten Pflegebedürftigen entweder allein, von Verwandten, Angehörigen oder in Verbindung mit einem ambulanten Pflegedienst versorgt.
Wenn ein ambulanter Pflegedienst bei der Versorgung Sie unterstützt, erhalten Pflegebedürftige gemäß § 37 SGB XI Pflegegeld oder sogenannte Kombinationsleistungen.
Ambulante Pflegedienste oder zugelassene Beratungsstellen müssen regelmäßig beraten, um eine angemessene und sachgerechte Pflege bzw. Betreuung von zu Hause versorgten Pflegebedürftigen zu gewährleisten.
In Übereinstimmung mit § 37 Abs. 3 SGB XI müssen Versicherte mit Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich und Versicherte mit Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich sich beraten lassen.
Die Kosten für die Pflegeberatung (Pflegegrad 2 bis 5) werden von der Pflegekasse übernommen
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Wir beraten Sie ausführlich zu diesem Thema.